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Art. 19 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Beiträge an die Infrastruktur

Leistungsverträge - Abschluss
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Art. 19 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Beiträge an die Infrastruktur

1. Auf Gesuch hin kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ausnahmsweise Beiträge nach Massgabe des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[5]] an die für die Leistungserbringung notwendige Infrastruktur ausrichten.

2. Sie kann Beiträge an die Infrastruktur widerrufen und zurückfordern, wenn die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer innerhalb von 25 Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung des Beitrags das Angebot einstellt, einschränkt oder den Zweck ändert. Im Übrigen gilt das StBG.

3. Die Höhe einer allfälligen Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer von 25 Jahren.

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