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Art. 18 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Inhalt des Leistungsvertrags

Leistungsverträge - Abschluss
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Art. 18 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Inhalt des Leistungsvertrags

1. Der Leistungsvertrag regelt insbesondere Art, Umfang und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung, die Qualitätssicherung, das Leistungs- und Finanzcontrolling, die Informationssicherheit und den Datenschutz.

2. Er kann eine Pflicht zur Aufnahme von Kindern vorsehen und Vorgaben zur Auslastung einer Einrichtung sowie zur Buchführung der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers enthalten.

3. Die Abgeltung der Leistung wird in Form einer Pauschale oder eines Stundenansatzes vereinbart.

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