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Art. 17 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Vergaberecht

Leistungsverträge - Abschluss
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Art. 17 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Vergaberecht

1. Die Bestimmungen des öffentlichen Beschaffungswesens finden keine Anwendung auf den Abschluss der Leistungsverträge.

2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

a) verhält sich beim Abschluss der Leistungsverträge transparent, objektiv und unparteiisch,

b) vermeidet Interessenkonflikte,

c) behandelt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer rechtsgleich,

d) beachtet das beschaffungsrechtliche Prinzip der Wirtschaftlichkeit.

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