Art. 16 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
Art. 16 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer
1. Träger der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die
a) ein Angebot gemäss Artikel 2 Absatz 1 erbringen,
b) einen öffentlichen Zweck im Sinne der Steuergesetzgebung verfolgen.
2. Das strategische Führungsorgan der Trägerschaft ist von der operativen Ebene der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers personell unabhängig.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz fördert den Zusammenschluss von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern unter einer gemeinsamen Trägerschaft.
4. Der Regierungsrat
a) erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,
b) kann insbesondere für Trägerschaften von Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern mit ausschliesslich ambulanten Leistungsangeboten Ausnahmen von den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 vorsehen.