Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Grundlagen

Leistungsverträge - Abschluss
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Grundlagen

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss von Leistungsverträgen mit der Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf. Sie stützt sich dabei auf das durch den Regierungsrat festgelegte Leistungsangebot (Art. 5 Abs. 2).

2. Die Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen.

3. Die Bereitstellung von ambulanten Leistungen kann durch Gesamtleistungsvertrag vereinbart werden, dem sich die einzelnen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer anschliessen können.

← Art. 14 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 16 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →