213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Grundlagen
Leistungsverträge - Abschluss
Art. 15 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Grundlagen
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss von Leistungsverträgen mit der Bereitstellung von Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf. Sie stützt sich dabei auf das durch den Regierungsrat festgelegte Leistungsangebot (Art. 5 Abs. 2).
2. Die Leistungsverträge werden in der Regel über vier Jahre abgeschlossen.
3. Die Bereitstellung von ambulanten Leistungen kann durch Gesamtleistungsvertrag vereinbart werden, dem sich die einzelnen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer anschliessen können.