Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Beschwerdeinstanz und Verfahren

Bewilligungs- und Meldepflichten - Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Beschwerdeinstanz und Verfahren

1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Bereich der Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8) kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.

2. Die Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.

3. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

← Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) Zweck und Geltungsbereich Art. 14 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →