213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Beschwerdeinstanz und Verfahren
Bewilligungs- und Meldepflichten - Rechtspflege, Verfahren und Sanktionen
Art. 13 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Beschwerdeinstanz und Verfahren
1. Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz im Bereich der Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8) kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden.
2. Die Entscheide der Direktion für Inneres und Justiz gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
3. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).