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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Übertragung der Aufgaben

Bewilligungs- und Meldepflichten - Aufsicht
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Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Übertragung der Aufgaben

1. Im Bereich der Aufsicht über die Pflegekinder kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung übertragen.

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