213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Übertragung der Aufgaben
Bewilligungs- und Meldepflichten - Aufsicht
Art. 12 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Übertragung der Aufgaben
1. Im Bereich der Aufsicht über die Pflegekinder kann die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzelne Aufgaben an Dritte zur Erledigung übertragen.