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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Zuständigkeit

Bewilligungs- und Meldepflichten - Aufsicht
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Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über

a) die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8).

b) die stationären Einrichtungen (Art. 9),

c) die meldepflichtigen Leistungen (Art. 10).

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