213.319
KFSGLPEP
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) - Zuständigkeit
Bewilligungs- und Meldepflichten - Aufsicht
Art. 11 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG) · Zuständigkeit
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über
a) die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse (Art. 8).
b) die stationären Einrichtungen (Art. 9),
c) die meldepflichtigen Leistungen (Art. 10).