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213.319 KFSGLPEP CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

Bewilligungs- und Meldepflichten - Meldepflichten
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Art. 10 Gesetz über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSG)

1. Wer folgende Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b anbietet, ist gegenüber der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig

a) Dienstleistungen in der Familienpflege gemäss Artikel 20a PAVO,

b) Dienstleistungen im Bereich der sozialpädagogischen Familienbegleitung,

c) Unterstützung bei der Wahrnehmung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern.

2. Für Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b und c gelten die Artikel 20b bis 20f PAVO sinngemäss.

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