213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Wichtiger Grund
Familienpflege - Aufnahme ausländischer Kinder
Art. 9 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Wichtiger Grund
1. Ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO liegt namentlich vor, wenn
a) die gesamten Umstände, insbesondere die Situation im Herkunftsland des Kindes, erwarten lassen, dass die Aufnahme des Kindes dessen Wohl am besten dient und sich keine Alternative im Herkunftsland anbietet,
b) die Aufnahme nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt,
c) die Aufnahme nicht hauptsächlich zu Ausbildungszwecken erfolgt und
d) die künftigen Pflegeeltern zum aufzunehmenden Kind eine vorbestehende Beziehung pflegen.