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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Familienpflege - Aufnahme ausländischer Kinder
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Art. 8 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Für die Aufnahme eines ausländischen Pflegekindes, das bisher im Ausland gelebt hat, müssen die Voraussetzungen von Artikel 6 dieser Verordnung und Artikel 6 PAVO erfüllt sein.

2. Die Pflegeeltern müssen insbesondere über genügend finanzielle Mittel zur Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 3 PAVO verfügen.

3. Für die Prüfung, ob ein wichtiger Grund nach Artikel 6 Absatz 1 PAVO vorliegt, wird in der Regel eine Abklärung im Herkunftsland des Kindes durchgeführt.

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