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Art. 7a Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Leistungsabgeltung

Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7a Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Leistungsabgeltung

1. Die Abgeltung der nach Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 12 Absatz 2 mit einem Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragenen Aufgaben erfolgt in Form von Fallpauschalen.

2. Es werden folgende Pauschalen und Entschädigungen ausgerichtet

a 3077 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Erteilung einer generellen Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern,

b 754 Franken pro erteiltem Auftrag für die Durchführung von Abklärungen im Hinblick auf die Aufnahme eines bestimmten Pflegekindes (Passung),

c 754 Franken pro Pflegekind für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO,

d 754 Franken pro Pflegefamilie im Bereich der Krisenunterbringung für die Ausübung der Pflegekinderaufsicht nach Artikel 10 PAVO,

e 127 Franken pro Stunde für den mit einem Aufsichts- oder Abklärungsbesuch verbundenen Reisezeitaufwand einschliesslich Spesen, der eine halbe Stunde der effektiven Wegzeit übersteigt, wobei die Entschädigung pro angebrochener Viertelstunde berechnet wird.

3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz

a legt im Leistungsvertrag fest, nach welchen Modalitäten die Datenlieferung zu erfolgen hat und welcher Stichtag für die Ermittlung der Fallzahlen sowie des nach Absatz 2 Buchstabe e entstandenen Reisezeitaufwands ausschlaggebend ist,

b bestimmt den gestützt auf den Durchschnitt der über die letzten zwei Jahre gemeldeten Fallzahlen zur Auszahlung gelangenden Geldbetrag zuzüglich des nach Absatz 2 Buchstabe e gemeldeten Reisezeitaufwands aus dem Vorjahr und teilt diesen den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern schriftlich mit.

4. Die Direktion für Inneres und Justiz passt die Pauschalen und Entschädigungen nach Absatz 1 jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum an.

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