213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 7 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Krisenunterbringung
Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Krisenunterbringung
1. Dauert der Aufenthalt im Rahmen der Krisenunterbringung länger als eine Woche, ist dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich zu melden.