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Art. 6 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungsvoraussetzungen

Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungsvoraussetzungen

1. Die Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern darf nur erteilt werden, wenn

a) die Pflegeeltern sowie Hausgenossinnen und Hausgenossen

1. nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und zeitlicher Verfügbarkeit sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten;

2. sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Aufnahme von Kindern in Frage stellen;

3. in stabilen sozialen und finanziellen Verhältnissen leben.

b) das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht beeinträchtigt wird.

2. Sie kann befristet erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

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