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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 5 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungsformen

Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungsformen

Die Bewilligungsbehörde bescheinigt Personen, die Pflegekinder aufnehmen wollen, die generelle Eignung, wenn die Voraussetzungen von Artikel 6 erfüllt sind.

Soll ein bestimmtes Kind für mehr als sechs Monate aufgenommen werden, ist eine Bewilligung für die Aufnahme dieses Kindes erforderlich (Passung).

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