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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 40 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 40 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

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