213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 40 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.