213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit
Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit
1. Wer Familienpflege nach Artikel 4 PAVO anbietet oder ein Kind im Hinblick auf eine spätere Adoption aufnehmen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Abklärungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder an eine geeignete private Stelle übertragen.
3. Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.