213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Aufhebung eines Erlasses
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
Art. 39 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Aufhebung eines Erlasses
1. Die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 wird aufgehoben.