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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 39 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Schlussbestimmungen
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Art. 39 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Aufhebung eines Erlasses

1. Die Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 wird aufgehoben.

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