213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bisherige Bewilligungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 37 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bisherige Bewilligungen
1. Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Aufnahme von Pflegekindern (Art. 3) oder den Betrieb einer stationären Einrichtung (Art. 16) erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
2. Bewilligungen, die an die Trägerschaft von stationären Einrichtungen erteilt wurden, sind nach Inkrafttreten dieser Verordnung noch während zwei Jahren gültig, wenn in der Zwischenzeit keine Bewilligung an die Leitungspersonen erteilt worden ist.