213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 36 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit Familienpflege
Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
Art. 36 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit Familienpflege
1. Artikel 4 und 12 sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar.
2. Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45 KFSG.