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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 36 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit Familienpflege

Übergangs- und Schlussbestimmungen - Übergangsbestimmungen
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Art. 36 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit Familienpflege

1. Artikel 4 und 12 sind zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar.

2. Bis dahin gelten die Bestimmungen von Artikel 42 bis 45 KFSG.

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