213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 35 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV)
Aufsichtsrechtliche Anzeigen
Art. 35 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV)
1. Sachverhalte, die ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde als erforderlich erscheinen lassen, können bei dieser von jeder Person angezeigt werden.
2. Der Anzeigerin oder dem Anzeiger kommt im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens keine Parteistellung zu; er oder sie kann aber verlangen, dass ihr oder ihm Auskunft über die Erledigung der Anzeige gegeben wird.