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Art. 34 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Aufsicht

Ambulante Leistungen
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Art. 34 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Aufsicht

Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz überprüft periodisch, ob die ambulanten Leistungen rechtskonform erfolgen und ob allfällig erteilte behördliche Anordnungen eingehalten werden.

Sie ergreift zur Beseitigung von Mängeln die notwendigen Aufsichtsmassnahmen; Artikel 20f PAVO findet sinngemäss Anwendung.

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