Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 33 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Änderung der Verhältnisse

Ambulante Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Änderung der Verhältnisse

1. Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter melden der Aufsichtsbehörde wesentliche Änderungen der Tätigkeit, namentlich solche, die Gegenstand der Meldepflicht nach Artikel 31 Absatz 3 sind, unverzüglich und unaufgefordert; Artikel 20c PAVO ist sinngemäss anwendbar.

2. Ausserdem sind alle besonderen Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, namentlich grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern.

← Art. 32 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) Zweck und Geltungsbereich Art. 34 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →