Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 32 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Kindeswohl

Ambulante Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Kindeswohl

Die Leitungspersonen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Betreuungsfunktion müssen nach ihrer Persönlichkeit, Ausbildung und beruflichen Erfahrung für die von ihnen erbrachten ambulanten Leistungen geeignet sein und Gewähr dafür bieten, dass die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Wohl der leistungsbeziehenden Kindern dient.

← Art. 31 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) Zweck und Geltungsbereich Art. 33 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →