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Art. 31 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Meldepflicht

Ambulante Leistungen
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Art. 31 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Meldepflicht

1. Wer ambulante Leistungen nach Artikel 3 der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV)[[5]] anbietet, ist im Sinne von Artikel 20a PAVO bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz meldepflichtig.

2. Die Meldung hat innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen.

3. Sie hat zusammen mit folgenden schriftlichen Unterlagen zu erfolgen

a. Angaben zur Rechtsform sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, Statuten und Organigramm,

b. Personalien und berufliche Qualifikation der Leitungspersonen und der mit der Leistung betrauten Personen,

c. Strafregisterauszug der geschäftsführenden Person und deren Erklärung, wonach die mit der Leistung betrauten Personen bei Stellenantritt sowie während der Dauer des Anstellungsverhältnisses periodisch entsprechend überprüft werden,

d. Konzept zu den angebotenen Leistungen mit den organisatorischen und pädagogischen Grundsätzen.

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