213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 30 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Information der Betroffenen
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Aufsicht
Art. 30 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Information der Betroffenen
1. Widerruft die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine Bewilligung oder untersagt sie die Ausübung der Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 PAVO, so informiert sie
a die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge,
b weitere Behörden oder Personen, die vom Widerruf der Bewilligung betroffen sind.