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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 30 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Information der Betroffenen

Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Aufsicht
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Art. 30 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Information der Betroffenen

1. Widerruft die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz eine Bewilligung oder untersagt sie die Ausübung der Tätigkeit gestützt auf Artikel 1 Absatz 2 PAVO, so informiert sie

a die Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge,

b weitere Behörden oder Personen, die vom Widerruf der Bewilligung betroffen sind.

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