213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungspflicht
Familienpflege - Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungspflicht
1. Wer Kinder zur Pflege und Erziehung bei sich aufnimmt (Familienpflege), ist nach Massgabe von Artikel 8 KFSG bewilligungspflichtig.
2. Als Familienpflege gilt die Aufnahme durch Pflegeeltern von
a) bis zu drei Kindern,
b) mehr als drei Kindern, wenn es sich um Geschwister handelt,
c) einem Kind in einer Krisensituation (Krisenunterbringung),
d) von mehreren Kindern in einer Krisensituation (Krisenunterbringung), wenn es sich bei den Kindern um Geschwister handelt.
3. Wer nur gelegentlich und unentgeltlich Kinder bei sich aufnimmt, ist nicht bewilligungspflichtig.