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Art. 29 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Widerruf der Bewilligung

Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Aufsicht
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Art. 29 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Widerruf der Bewilligung

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann den Widerruf der Bewilligung verfügen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind, oder

b) wiederholt oder schwerwiegend gegen Bestimmungen dieser Verordnung, der PAVO oder auf diese Erlasse gestützte Entscheide verstossen worden ist.

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