213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 28 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Massnahmen
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Aufsicht
Art. 28 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Massnahmen
1. Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, die das Kindeswohl gefährden oder den Betrieb der stationären Einrichtung beeinträchtigen, trifft sie die notwendigen Massnahmen zu deren Behebung.
2. Sie kann namentlich folgende Massnahmen verfügen
a. Durchführung von Supervisionen,
b. Fachliche Begleitung von Leitungspersonen,
c. Weiterbildungen für Leitungspersonen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
d. Erhöhung des Betreuungsschlüssels,
e. Aufnahmestopp von Kindern.
3. Sie kann eine unbefristete Bewilligung in eine befristete umwandeln oder diese mit Auflagen und Bedingungen versehen.