213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 27 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Meldepflicht
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Aufsicht
Art. 27 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Meldepflicht
1. Die Leitung der stationären Einrichtung oder deren Trägerschaft ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle wesentlichen Änderungen der betrieblichen Verhältnisse mitzuteilen, namentlich
a) Änderungen des Angebots oder der Organisation der Einrichtung,
b) Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebs,
c) Wechsel in der operativen oder strategischen Leitung,
d) Unterschreitung des vorgegebenen Betreuungsschlüssels.
2. Ausserdem sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle besonderen Vorkommnisse zu melden, namentlich in Bezug auf grenzüberschreitendes Verhalten von oder gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder Kindern.