213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Meldestelle
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 25 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Meldestelle
1. Die stationäre Einrichtung verfügt über eine von der operativen Leitung der Einrichtung unabhängige Meldestelle, die bei Konflikten oder in Problemsituationen formlos angerufen werden kann.
2. Meldeberechtigt sind insbesondere
a) die in der Einrichtung betreuten Kinder,
b) den Kindern nahestende Personen,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
3. Die Meldestelle hört die meldenden Personen an, berät diese und kann bei Konflikten vermitteln.