213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 24 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Interne Aufsicht
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 24 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Interne Aufsicht
Die Trägerschaft der stationären Einrichtung oder eine andere geeignete, personell unabhängige Stelle gewährleistet die interne Aufsicht.
Die interne Aufsicht prüft die Umsetzung des Betriebskonzeptes und berät die Leitungspersonen namentlich bezüglich pädagogischer und betrieblicher Belange.
Die interne Aufsichtsstelle dokumentiert ihre Tätigkeit und berichtet der Aufsichtsbehörde auf Anfrage über ihre Erkenntnisse; soweit notwendig nimmt sie die Meldepflicht nach Artikel 27 wahr.