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Art. 23 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Räumlichkeiten

Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
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Art. 23 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Räumlichkeiten

1. Die Räumlichkeiten der stationären Einrichtung sowie deren Umgebung müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Kinder entsprechen und die Umsetzung des Betriebskonzepts ermöglichen.

2. Sie müssen den Bau- und Brandvorschriften sowie den Vorgaben der Lebensmittelkontrolle entsprechen.

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