213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 23 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Räumlichkeiten
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 23 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Räumlichkeiten
1. Die Räumlichkeiten der stationären Einrichtung sowie deren Umgebung müssen den Bedürfnissen der aufzunehmenden Kinder entsprechen und die Umsetzung des Betriebskonzepts ermöglichen.
2. Sie müssen den Bau- und Brandvorschriften sowie den Vorgaben der Lebensmittelkontrolle entsprechen.