Art. 22 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Strafregisterauszüge
Art. 22 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Strafregisterauszüge
1. Für stationäre Einrichtungen tätige Personen dürfen sich nicht in einem laufenden Strafverfahren befinden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sein, die aufgrund der Schwere oder Art die Eignung zur Betreuung von Kindern in Frage stellt.
2. Die Trägerschaft der Einrichtung oder die Leitungspersonen prüfen mindestens alle fünf Jahre oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde, ob Absatz 1 erfüllt ist und holen hierfür folgende Auszüge aus dem Strafregister ein
a) aktueller Privatauszug und Sonderprivatauszug bei volljährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
b) aktueller Sonderprivatauszug bei minderjährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
3. Sie verpflichten die für sie tätigen Personen vertraglich, unverzüglich über laufende Strafverfahren zu informieren.