213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 21 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 21 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Die Leitungspersonen stellen sicher, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die fachlichen, erzieherischen, persönlichen und gesundheitlichen Voraussetzungen verfügen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind.
2. Der Betreuungsschlüssel und die Qualifikation der betreuenden Personen werden in Abhängigkeit des Leistungsangebots und der bewilligten Plätze von der Bewilligungsbehörde festgelegt.