213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Leitungspersonen
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 20 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Leitungspersonen
1. Die Leitungspersonen müssen den Nachweis erbringen, dass sie nach Persönlichkeit, Gesundheit, erzieherischer Eignung und Ausbildung für gute Pflege und Erziehung der betreuten Kinder sorgen können.
2. Leitungspersonen müssen namentlich
a) über einen Abschluss in Sozialpädagogik, Heilpädagogik, Sozialer Arbeit oder über eine vergleichbare tertiäre Ausbildung verfügen,
b) über eine Führungsausbildung, die sie zur Leitung einer stationären Einrichtung befähigt, verfügen,
c) mehrjährige Berufserfahrung in einer sozialen Einrichtung aufweisen.
3. Bei Einrichtungen mit überwiegend pflegerischer Ausrichtung sind in Abweichung von Absatz 2 Buchstabe a auch tertiäre Abschlüsse aus dem Gesundheitsbereich zulässig.