213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Wahrung des Kindeswohls
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Wahrung des Kindeswohls
1. Personen, die bewilligungs- oder meldepflichtige Leistungen nach dieser Verordnung erbringen
a schützen die leistungsbeziehenden Kinder vor körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und achten deren persönliche Integrität;
b klären die ihnen anvertrauten Kinder entsprechend ihrem Alter und ihrer Urteilsfähigkeit über ihre Rechte auf und beteiligen sie an Entscheidungen, die ihren Alltag betreffen;
c gewähren der Aufsichtsbehörde Zutritt zu ihren Räumlichkeiten, erteilen dieser die erforderlichen Auskünfte und stellen ihr die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.
2. Wer Kinder bei sich stationär aufnimmt, ermöglicht ihnen den Kontakt zu vertrauten Personen.