Art. 18 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 18 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungsvoraussetzungen
1. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn namentlich
a) hinreichende konzeptionelle Grundlagen vorliegen (Art. 19),
b) die Leitungspersonen sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geeignet sind (Art. 20, Art. 21 Abs. 1 und Art. 22),
c) die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die zu betreuenden Kinder ausreicht (Art. 21 Abs. 2),
d) die Räumlichkeiten für die Betreuung der Kinder geeignet sind (Art. 23),
e) die notwendige ärztliche, therapeutische und pflegerische Versorgung der Kinder gewährleistet ist,
f) die interne Aufsicht sichergestellt ist (Art. 24),
g) eine unabhängige Meldestelle bezeichnet worden ist (Art. 25).
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zu den Bewilligungsvoraussetzungen nach Absatz 1.