213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit und Inhalte
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 17 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit und Inhalte
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erteilt die Bewilligung den für die operative Leitung zuständigen Personen (Leitungspersonen) und informiert gegebenenfalls die Trägerschaft der stationären Einrichtung.
2. Die Bewilligung enthält namentlich Angaben zu
a) den Personalien der operativ verantwortlichen Personen,
b) der Art der bewilligten Leistung,
c) der Anzahl der bewilligten Plätze,
d) der minimalen Anzahl der Personen, die für die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen muss (Betreuungsschlüssel),
3. Sie kann auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.