213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 16 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Bewilligungspflicht
Unterbringung in stationären Einrichtungen (Heimpflege) - Erteilung der Bewilligung
Art. 16 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Bewilligungspflicht
1. Der Betrieb von Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehr als drei Kinder zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber aufzunehmen, ist nach Massgabe von Artikel 9 KFSG bewilligungspflichtig.