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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 14 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Meldepflicht

Familienpflege - Aufsicht
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Art. 14 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Meldepflicht

1. Die Pflegeeltern informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse oder wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 PAVO.

2. Als wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 PAVO gelten namentlich

a) schwere Unfälle oder Krankheiten von Pflegekindern,

b) grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb der Pflegefamilie.

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