213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 14 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Meldepflicht
Familienpflege - Aufsicht
Art. 14 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Meldepflicht
1. Die Pflegeeltern informieren die Aufsichtsbehörde unverzüglich über alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse oder wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 PAVO.
2. Als wichtige Vorkommnisse im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 PAVO gelten namentlich
a) schwere Unfälle oder Krankheiten von Pflegekindern,
b) grenzüberschreitendes Verhalten innerhalb der Pflegefamilie.