213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 13 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Aufgaben
Familienpflege - Aufsicht
Art. 13 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Aufgaben
1. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses erfüllt sind.
2. Eine Fachperson besucht die Pflegefamilie im Auftrag der Aufsichtsbehörde so oft als nötig, jährlich aber wenigstens einmal, und führt über diese Besuche Protokoll.