Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 12 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit

Familienpflege - Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse.

2. Sie kann einzelne Aufgaben durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragen.

3. Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.

← Art. 11 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) Zweck und Geltungsbereich Art. 13 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →