213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 12 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zuständigkeit
Familienpflege - Aufsicht
Art. 12 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zuständigkeit
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz führt die Aufsicht über die Familien- und Adoptivpflegeverhältnisse.
2. Sie kann einzelne Aufgaben durch einen Leistungsvertrag an einen kommunalen Dienst oder eine geeignete private Stelle übertragen.
3. Der Leistungsvertrag nach Absatz 2 enthält Aussagen zur Art, Menge und Qualität der Leistungen, zu deren Abgeltung und der Qualitätssicherung.