Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 11 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV)

Familienpflege - Aufnahme zur Adoption
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 11 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV)

1. Das Gesuch um Erteilung einer Eignungsbescheinigung zur Aufnahme eines Kindes zur späteren Adoption ist von den künftigen Adoptiveltern bei der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen.

2. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung des Bundesrates vom 29. Juni 2011 über die Adoption (Adoptionsverordnung, AdoV)[4].

← Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) Zweck und Geltungsbereich Art. 12 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →