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213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Gesetzliche Vertretung

Familienpflege - Aufnahme ausländischer Kinder
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Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Gesetzliche Vertretung

Nach der Einreise in die Schweiz beantragt die Bewilligungsbehörde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gesetzliche Vertretung des Kindes.

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