213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Gesetzliche Vertretung
Familienpflege - Aufnahme ausländischer Kinder
Art. 10 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Gesetzliche Vertretung
Nach der Einreise in die Schweiz beantragt die Bewilligungsbehörde bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die gesetzliche Vertretung des Kindes.