Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
213.319.2 ALKVOSIPE CH-BE

Art. 1 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zweck und Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zweck und Geltungsbereich

1. Diese Verordnung bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, die Leistungen beziehen, die gemäss dieser Verordnung bewilligungs- oder meldepflichtig sind.

2. Sie regelt die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht und die Aufsicht im Bereich der

a) Familienpflege,

b) stationären Einrichtungen (Heimpflege) für Kinder,

c) ambulanten Leistungen für Kinder.

Zweck und Geltungsbereich Art. 2 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →