213.319.2
ALKVOSIPE
CH-BE
Art. 1 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) - Zweck und Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Verordnung über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) · Zweck und Geltungsbereich
1. Diese Verordnung bezweckt die Förderung und den Schutz von Kindern, die Leistungen beziehen, die gemäss dieser Verordnung bewilligungs- oder meldepflichtig sind.
2. Sie regelt die Bewilligungs- bzw. Meldepflicht und die Aufsicht im Bereich der
a) Familienpflege,
b) stationären Einrichtungen (Heimpflege) für Kinder,
c) ambulanten Leistungen für Kinder.