Art. 4 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) - Grundsätze
Art. 4 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) · Grundsätze
1. Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2. Die Planung berücksichtigt insbesondere
a) die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl,
b) die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis,
c) die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote der Kinder- und Jugendförderung),
d) den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen,
e) die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.