213.319.1
KFSVOPEP
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) - Massgebendes Jahreseinkommen
Kostenbeteiligung - Bemessung - Berechnung des massgebenden Jahreseinkommens
Art. 39 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) · Massgebendes Jahreseinkommen
1. Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberechtigten Beträge gemäss Artikel 41.
2. Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) berechnet.
3. Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperioden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit dieser nicht negativ ist.