213.319.1
KFSVOPEP
CH-BE
Art. 32 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) - Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
Kostenbeteiligung - Grundlagen - Beteiligungspflicht
Art. 32 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) · Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger
1. Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 3 (Art. A3-1) vorgesehenen Beträge an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
2. Keine Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht für minderjährige Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger für Kosten von ambulanten Förder- und Schutzleistungen.
3. Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.