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213.319.1 KFSVOPEP CH-BE

Art. 32 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) - Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger

Kostenbeteiligung - Grundlagen - Beteiligungspflicht
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Art. 32 Verordnung über die Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf (KFSV) · Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger

1. Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 3 (Art. A3-1) vorgesehenen Beträge an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.

2. Keine Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht für minderjährige Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger für Kosten von ambulanten Förder- und Schutzleistungen.

3. Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.

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