Grundlagen (KFSV)
Inhaltsübersicht (54)
Gesetzestext (54 Artikel)
1. Das kantonale Angebot für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf umfasst stationäre und ambulante Leistungen.
2. Der Regierungsrat überprüft das kantonale Angebot periodisch aufgrund der Angebots- und Kostenplanung der Direktion für Inneres und Justiz.
3. Die Bereitstellung der Leistungen erfolgt durch Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer aufgrund eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 KFSG.
1. Die nachfolgende durchschnittliche Auslastung bei der Erbringung von stationären Leistungen dient als Grundlage zur Berechnung des Betriebskostenanteils gemäss Artikel 16 Absatz 1
| Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 | Durchschnittliche prozentuale Auslastung | | --- | --- | | a Längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen | 93% | | b Befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen | 85% | | c Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen | 85% | | d Unterbringung mit intensiver Begleitung | 90% | | e Unterbringung von Kindern mit Behinderungen | 93% | | f Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohen Betreuungsbedarf (KaB-Leistung) | 90% | | g Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung | 93% |
1. Das kantonale Angebot umfasst insbesondere folgende stationäre Leistungen
a) längerfristige Unterbringung in einem offenen Rahmen,
b) befristete Unterbringung in einem offenen Rahmen,
c) Unterbringung in einem geschlossenen oder halbgeschlossenen Rahmen,
d) Unterbringung mit intensiver Begleitung,
e) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen,
f) Unterbringung von Kindern mit Behinderungen und ausserordentlich hohem Betreuungsbedarf (KaB-Leistung),
g) Begleitung in einer Eltern-Kind-Einrichtung,
h) Unterbringung in einer Pflegefamilie.
1. Die Tarife in der nachfolgenden Tabelle dienen zur Festlegung der Abgeltung von ambulanten Leistungen gemäss Artikel 22 Absatz 1
a Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung: 125 Franken / h
b Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen: 130 Franken / Tag
c Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Ausübung des Besuchsrechts): 120 Franken / h Besuchszeit (exkl. Fahrspesen)
d Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts (Begleitung bei der Kinderübergabe): 120 Franken pro Besuch (exkl. Fahrspesen)
e Sozialpädagogische Familienbegleitung: 125 Franken / h
f Intensivbegleitung in der Familie: 144 Franken / h
g Sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Pflegefamilie: 125 Franken / h
h Sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Pflegefamilie: 100 Franken / Tag
i Sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Pflegefamilie: 133 Franken / Tag
k Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung: 3000 Franken pro vermitteltem Pflegeplatz
1. Das kantonale Angebot umfasst folgende ambulante Leistungen
a) Nachbetreuung im Anschluss an eine stationäre Leistung,
b) Betreuung in sozialpädagogischen Tagesstrukturen,
c) Unterstützung bei der Wahrnehmung des Besuchsrechts,
d) sozialpädagogische Familienbegleitung,
e) Intensivbegleitung in der Familie,
f) sozialpädagogische Begleitung bei Langzeitunterbringungen in der Familienpflege,
g) sozialpädagogische Begleitung bei Wochenunterbringungen in der Familienpflege,
h) sozialpädagogische Begleitung bei Krisenunterbringungen in der Familienpflege,
i) Vermittlung von Pflegeplätzen in der Langzeitunterbringung,
k) Aus- und Weiterbildung von Pflegefamilien.
1. Die nachfolgende Tabelle legt die Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger gemäss Artikel 32 Absatz 1 fest
|Massgebendes Jahreseinkommen|%-Anteil|Maximum pro Jahr|Maximum pro Monat|
|---|---|---|---|
|Bis 10'000 Franken|0%|0 Franken|0 Franken|
|10'001 - 20'000 Franken|15%|3000 Franken|250 Franken|
|20'001 - 30'000 Franken|25%|7500 Franken|625 Franken|
|30'001 - 40'000 Franken|30%|12'000 Franken|1000 Franken|
|über 40'000 Franken|40%|bis höchstens effektive Kosten|bis höchstens effektive Kosten|
2. Die Kostenbeteiligung der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger beträgt höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistung.
1. Die Angebots- und Kostenplanung bildet die Grundlage für die Bereitstellung von vielfältigen, qualitativ guten und quantitativ ausreichenden ambulanten und stationären Leistungen für Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf.
2. Die Planung berücksichtigt insbesondere
a) die Auswirkungen gesellschaftlicher Entwicklungen auf das Kindeswohl,
b) die aktuellen Erkenntnisse aus Wissenschaft und Praxis,
c) die Schnittstellen zu den Angeboten, die nicht ausschliesslich auf Kinder mit besonderem Förder- und Schutzbedarf ausgerichtet sind (Angebote der Kinder- und Jugendförderung),
d) den Förder- und Schutzbedarf von Kindern mit Behinderungen,
e) die Versorgung der Regionen, unter besonderer Berücksichtigung der frankophonen und zweisprachigen Kantonsteile.
1. Die nachfolgende Tabelle legt die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen gemäss Artikel 33 Absatz 1 fest
Massgebendes Jahreseinkommen, %-Anteil, Maximum pro Jahr, Maximum pro Monat
Bis 55’000 Franken, 0%, 0 Franken, 0 Franken
55'001 - 60'000 Franken, 4,5%, 2700 Franken, 225 Franken
60'001 - 65'000 Franken, 5,5%, 3575 Franken, 298 Franken
65'001 - 70'000 Franken, 6,5%, 4550 Franken, 379 Franken
70'001 - 75'000 Franken, 7,5%, 5625 Franken, 469 Franken
75'001 - 80'000 Franken, 8,5%, 6800 Franken, 567 Franken
80'001 - 85'000 Franken, 9,5%, 8075 Franken, 673 Franken
85'001 - 90'000 Franken, 10,5%, 9450 Franken, 788 Franken
90'001 - 95'000 Franken, 11,5%, 10'925 Franken, 910 Franken
95'001 - 100'000 Franken, 12,5%, 12'500 Franken, 1042 Franken
100'001 - 120'000 Franken, 13,5%, 16'200 Franken, 1350 Franken
120'001 - 150000 Franken, 15%, 22'500 Franken, 1875 Franken
150'001 - 200'000 Franken, 17,5%, 35'000 Franken, 2917 Franken
200'001 - 250'000 Franken, 20%, 50'000 Franken, 4166 Franken
Über 250’000 Franken, 25%, bis höchstens effektive Kosten, bis höchstens effektive Kosten
2. Die Kostenbeteiligung der Unterhaltspflichtigen beträgt höchstens die effektiven Kosten der erbrachten Leistung.
Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet dem Regierungsrat alle vier Jahre Bericht über die Angebots- und Kostenplanung.
1. Die Erarbeitung des Berichts gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt insbesondere unter Einbezug folgender Stellen
a Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sowie deren Fachorganisationen,
b Leistungsbestellerinnen und Leistungsbesteller sowie deren Fachorganisationen,
c Organisationen, welche die Interessen der anspruchsberechtigten Kinder vertreten.
1. Der Bericht enthält insbesondere Aussagen
a. zur Leistungsnutzung während des vergangenen Planungszyklus,
b. zur Auswertung und Überprüfung der Ziele des vergangenen Planungszyklus,
c. zur Kostenentwicklung,
d. zur Koordination mit den Leistungsangeboten anderer Direktionen für Kinder und Jugendliche,
e. zu den Entwicklungserfordernissen und Zielen im bevorstehenden Planungszyklus.
1. Die Trägerschaft der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers verfügt über die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Fachkompetenzen wie Betriebswirtschaft, Personal und Pädagogik.
2. Die Mitglieder der Leitungsorgane der Trägerschaft sind ehrenamtlich tätig.
3. Ihnen kann eine für ehrenamtliche Tätigkeiten angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
1. Wer ausschliesslich ambulante Leistungen anbietet, muss die in Artikel 16 Absatz 1 und 2 KFSG vorgesehenen Anforderungen an die Organisation der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer nicht erfüllen.
1. Für die Ausübung des Leistungs- und Finanzcontrollings sind der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz einzureichen
a) die erforderlichen intern konsolidierten Unterlagen bis spätestens 31. März des dem Betriebsjahr folgenden Jahres,
b) die erforderlichen revidierten Unterlagen bis spätestens 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
1. Die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer melden der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz
a) die Nutzungsdaten der Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger spätestens vier Monate nach dem Leistungsbeginn,
b) das Ende des Leistungsbezugs spätestens vier Monate nach ordentlicher Beendigung oder Abbruch der Leistung.
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz beauftragt die Trägerschaft der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer durch Abschluss eines Leistungsvertrags gemäss Artikel 15 Absatz 1 KFSG mit der Bereitstellung von stationären Leistungen, wenn
a) eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b) die für die Leistungserbringung notwendigen Betriebsbewilligungen vorliegen,
c) gemäss Angebotsplanung ein hinreichender Bedarf besteht.
2. Sie erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, Leistungsabgeltung und Rechnungsführung.
1. Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g wird im Leistungsvertrag in Form einer monatlichen Pauschale festgelegt, die pro betreutem Kind ausgerichtet wird.
2. Im Eintritts- und Austrittsmonat werden die Leistungstage vom tatsächlichen oder behördlich verfügten Eintrittstag bis Monatsende beziehungsweise von Monatsbeginn bis zum Austrittstag mit einem Tagestarif abgegolten.
3. Die Auszahlung der Leistungspauschale erfolgt nach Inanspruchnahme der Leistung monatlich durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
1. Nicht als Austritt im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 gelten
a Entweichungen bis zu 30 Tagen,
b die vorübergehende Unterbringung in einer Einrichtung, deren Leistungen gestützt auf Artikel 25 ff. des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_2733157_2_2_c) finanziert werden.
2. Endet eine stationäre Leistung mit Abschluss eines Schuljahres gilt der 31. Juli als Austrittstag.
1. Die Leistungspauschale setzt sich aus einem Betriebskosten- und einem Infrastrukturanteil zusammen.
1. Der Betriebskostenanteil wird auf der Grundlage der betrieblichen Kosten für die Erbringung einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bis g und der in Anhang 1 (Art. A1-1) festgelegten durchschnittlichen Auslastung berechnet.
2. Nicht zu den betrieblichen Kosten gemäss Absatz 1 gehören
a) Aufwendungen für die Infrastruktur,
b) Aufwendungen, die durch Bundesbeiträge gedeckt sind.
3. Der Betriebskostenanteil wird an die vertraglich vereinbarte Untergrenze angepasst, wenn mit der Leistungserbringung während drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Gewinn von jährlich mehr als zehn Prozent des Umsatzes erzielt wird.
Der Betriebskostenanteil besteht aus einem Anteil an Personalkosten und einem Anteil an Sachkosten. Die Direktion für Inneres und Justiz kann den Personalkostenanteil jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum und den Sachkostenanteil jährlich dem Landesindex für Konsumentenpreise anpassen.
1. Der monatliche Infrastrukturanteil beträgt 912 Franken.
2. Für Leistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c wird ein Zuschlag von monatlich 152 Franken gewährt.
1. Der Infrastrukturanteil wird im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dem Hochbaupreisindex sowie dem hypothekarischen Referenzzinssatz angepasst.
1. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer privatrechtlichen Trägerschaft sorgen für eine Rechnungslegung gemäss den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER 21).
2. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft beachten bei der Rechnungsführung die Grundsätze des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).
3. Die Revision der Jahresrechnung erfolgt durch eine zugelassene und unabhängige Revisionsstelle.
4. Die Leistungsvereinbarung regelt die Einzelheiten zur Rechnungsführung, namentlich die Verwendung von Gewinnen.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz schliesst mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern von ambulanten Leistungen Gesamtleistungsverträge über die Bereitstellung von ambulanten Leistungen ab.
Besteht bereits ein Leistungsvertrag gemäss Artikel 12, kann darin auch die Bereitstellung von ambulanten Leistungen vereinbart werden.
Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Richtlinien zur Leistungserbringung, zu den Abrechnungsmodalitäten sowie zu den Anforderungen an Ausbildung und Berufserfahrung.
1. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer können sich dem Gesamtleistungsvertrag anschliessen, wenn
a eine Leistungsbeschreibung vorliegt,
b die melderechtlichen Vorschriften eingehalten werden,
c die Leistungen durch Personen erbracht werden, die über eine hinreichende Ausbildung und Berufserfahrung verfügen,
d die Kontinuität der Leistungserbringung sichergestellt ist.
1. Die Abgeltung für Leistungen gemäss Artikel 3 wird gestützt auf die Tarife in Anhang 2 (Art. A2-1) vertraglich festgelegt.
2. Nach Inanspruchnahme der Leistung erfolgt die Auszahlung der Abgeltung durch die Leistungsbestellerin, den Leistungsbesteller oder die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
1. Die Tarife können durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz entschädigt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen gemäss Artikel 3 Absatz 1 die Kosten für den Beizug von Dolmetscherinnen und Dolmetschern, wenn dieser zwingend notwendig ist und die Dolmetscherinnen und Dolmetscher
a) ein von der Schweizerischen Interessengemeinschaft für interkulturelles Dolmetschen und Vermitteln (Interpret) verliehenes Zertifikat besitzen,
b) einen vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation verliehenen eidgenössischen Fachausweis für interkulturelle Übersetzerinnen und Übersetzer besitzen oder
c) sich in der Ausbildung zu einem Abschluss gemäss Buchstabe a oder b befinden.
1. Der Kanton finanziert die Unterbringung in einer Pflegefamilie vor, wenn
a die Bewilligungen zur Aufnahme eines Pflegekindes vorliegen,
b die Unterbringung von einer Leistungsbestellerin oder einem Leistungsbesteller gemäss Artikel 2 Absatz 3 KFSG vermittelt oder angeordnet wurde,
c ein schriftlicher Pflegevertrag zwischen den Pflegeeltern und der gesetzlichen Vertretung des Pflegekindes abgeschlossen wurde,
d bei im Ausland wohnhaften Pflegeeltern die Voraussetzungen von Artikel 2a der Verordnung des Bundesrates vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_2733170_2_4_c) erfüllt sind.
2. Der Pflegevertrag regelt insbesondere
a den Zeitpunkt des Beginns des Pflegekinderverhältnisses,
b das Pflegegeld (Abgeltung für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung),
c die Auslagen, die nicht durch das Pflegegeld abgegolten werden (Nebenkosten).
1. Die Abgeltung erfolgt für Betreuung, Unterkunft und Verpflegung und entspricht dem im Pflegevertrag vereinbarten Pflegegeld.
2. Sie beträgt jedoch höchstens
a) 75 Franken pro Tag bei einer Langzeitunterbringung,
b) 95 Franken pro Tag bei einer Wochenunterbringung oder bei einer Krisenunterbringung,
c) 75 Franken pro Tag bei einer regelmässigen Unterbringung an Wochenenden oder in den Ferien, die während einer begrenzten Zeitdauer der Entlastung der Herkunfts- oder Pflegefamilie dient.
3. Der gemäss Absatz 1 im Pflegevertrag vereinbarte Betrag für die Abgeltung der Betreuung kann durch die Direktion für Inneres und Justiz jährlich dem für das Kantonspersonal beschlossenen Lohnsummenwachstum angepasst werden.
1. Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung kann um höchstens 50 Prozent erhöht werden, wenn
a) bei Kindern ein ausserordentlich hoher Pflege- und Betreuungsbedarf entsteht,
b) die Betreuung mit einer Leistung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d verbunden ist.
Die in Artikel 26 Absatz 2 vorgesehene Abgeltung verringert sich um höchstens 20 Prozent, wenn bei Kindern und jungen Erwachsenen aufgrund einer externen Ausbildung ein reduzierter Betreuungsbedarf besteht.
1. Der Kanton richtet die Abgeltung den Pflegeeltern monatlich aus.
2. Er sorgt für die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge.
1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erarbeitet Vorgaben für die Vermittlung von stationären und ambulanten Leistungen durch die kommunalen Dienste.
2. Die Vorgaben gemäss Absatz 1 bezwecken eine rechtsgleiche Leistungsvermittlung und ermöglichen den kommunalen Diensten
a) die Abgrenzung zwischen einvernehmlicher Leistungsvermittlung und behördlich angeordnetem Kindesschutz zu erkennen,
b) die Abklärung des Förder- und Schutzbedarfs unter Anwendung fachlicher Standards sicherzustellen,
c) die im Hinblick auf den festgestellten Förder- und Schutzbedarf geeignete Leistung zu vermitteln.
1. Sollen Leistungen gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a KFSG vom Kanton über die Volljährigkeit hinaus vorfinanziert werden, müssen der Förder- und Schutzbedarf vor Erreichen der Volljährigkeit durch den kommunalen Dienst neu abgeklärt und die voraussichtliche Dauer bis zum Abschluss der vermittelten Leistung festgelegt werden.
2. Der kommunale Dienst meldet Art und Dauer der Leistung gemäss Absatz 1 der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
1. Junge Erwachsene und Kinder, die ihr Einkommen und Vermögen selbstständig versteuern, beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 3 (Art. A3-1) vorgesehenen Beträge an den Kosten der von ihnen bezogenen Leistungen.
2. Keine Pflicht zur Kostenbeteiligung besteht für minderjährige Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezüger für Kosten von ambulanten Förder- und Schutzleistungen.
3. Zweckgebundene Sozialversicherungsleistungen sind vollumfänglich zur Deckung der Leistungskosten zu verwenden.
1. Die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich im Rahmen der in Anhang 4 (Art. A4-1) vorgesehenen Beträge an den Kosten der stationären oder ambulanten Leistungen, soweit diese nicht bereits von den Leistungsbezügerinnen und Leistungsbezügern gedeckt sind.
1. Ist der Bezug einer stationären Leistung für den Schulbesuch unerlässlich, besteht keine Beteiligungspflicht, wenn
a der Schulweg ohne stationäre Leistung pro Tag für Kinder unter zwölf Jahren länger als zwei Stunden (eine Stunde pro Weg) dauern würde,
b der Schulweg ohne stationäre Leistung pro Tag für Kinder ab zwölf Jahren und junge Erwachsene länger als drei Stunden (1,5 Stunden pro Weg) dauern würde.
2. Liegt eine Ausnahme gemäss Absatz 1 vor, erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer einen kostendeckenden Beitrag für die Verpflegungskosten und überweisen diesen der vorfinanzierenden Stelle.
3. Das Vorliegen einer Ausnahme gemäss Absatz 1 wird im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs geprüft und im Abklärungsbericht festgehalten.
1. Wird eine stationäre Leistung nach weniger als fünf Tagen abgebrochen, entfällt die Beteiligungspflicht.
1. Für die Bemessung der Kostenbeteiligung der beitragspflichtigen Personen wird das massgebende Einkommen der wirtschaftlichen Haushaltseinheit bestimmt.
2. Die wirtschaftliche Haushaltseinheit umfasst neben der beitragspflichtigen Person
a) die Ehegattin oder den Ehegatten,
b) die registrierte Partnerin oder den registrierten Partner,
c) die Partnerin oder den Partner, soweit diese oder dieser mit der beitragspflichtigen Person gemeinsame Kinder hat oder seit mehr als zwei Jahren mit ihr zusammenlebt,
d) minderjährige oder volljährige, in Erstausbildung stehende Kinder unter 25 Jahren.
1. Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Jahreseinkommen wird soweit möglich gestützt auf die letzte rechtskräftige Veranlagungsverfügung oder Taxationseinschätzung der Steuerbehörde bemessen.
2. Bei Selbstständigerwerbenden können zur Ermittlung der Beitragspflicht die drei letzten rechtskräftigen Veranlagungsverfügungen oder Taxationseinschätzungen verwendet werden.
1. Ändert sich das massgebende Einkommen um mehr als zehn Prozent wird die Kostenbeteiligung neu berechnet.
2. Veränderungen, die zu einer Neuberechnung der Kostenbeteiligung führen können, sind durch die beteiligungspflichtigen Personen zu melden.
1. Das für die Berechnung der Kostenbeteiligung massgebende Einkommen ergibt sich aus den Einkünften gemäss Artikel 40 reduziert um die abzugsberechtigten Beträge gemäss Artikel 41.
2. Bei Unselbstständigerwerbenden wird das massgebende Einkommen auf der Grundlage des Jahreseinkommens (Nettolohn sowie allenfalls Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) berechnet.
3. Bei Selbstständigerwerbenden ist der über die letzten drei Veranlagungsperioden berechnete durchschnittliche steuerbare Erfolg massgebend, soweit dieser nicht negativ ist.
1. Bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens sind neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit folgende Einkünfte mit zu berücksichtigen
a) Familienzulagen,
b) Renten der AHV / IV,
c) Einkommen aus privater und beruflicher Vorsorge,
d) Einkommen aus Vermögen,
e) Unterhaltsleistungen,
f) übrige Einkünfte, wie Ersatzeinkommen ALV, Versicherungsleistungen usw.,
g) **\* ein Anteil von fünf Prozent des Nettovermögens (ohne Geschäftsvermögen).
1. Soweit steuerlich abzugsberechtigt und bei Selbstständigerwerbenden nicht bereits im steuerbaren Erfolg eingerechnet, können folgende Beträge bei der Berechnung des für die Beitragspflicht massgebenden Einkommens in Abzug gebracht werden
a geleistete Unterhaltsbeiträge,
b Kosten der Tagesbetreuung für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende Kind,
c Versicherungsbeiträge,
d Krankheits- und Unfallkosten.
2. Zusätzlich können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens für jedes unterhaltsbedürftige Kind 5000 Franken in Abzug gebracht werden.
3. Freiwillige Einzahlungen von Unselbstständigerwerbenden in Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule und der Säule 3a können bei der Berechnung des massgebenden Einkommens nicht in Abzug gebracht werden.
1. Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt bei einvernehmlich vermittelten Leistungen
a. durch die kommunalen Dienste,
b. durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz, soweit die Leistung durch die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion ohne Mitwirkung eines kommunalen Dienstes vermittelt wurde.
2. Die für die Berechnung zuständige Stelle vereinbart die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen schriftlich.
1. Kann die Kostenbeteiligung mit den Beitragspflichtigen nicht vereinbart werden, kann diese von der zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz auf dem zivilen Klageweg eingefordert werden.
2. Die Rechnungsstellung und das Inkasso erfolgt durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
1. Burgergemeinden und burgerliche Korporationen berechnen die Kostenbeteiligung an den von ihnen vermittelten Leistungen und vereinbaren diese mit den Beitragspflichtigen.
2. Sie übernehmen die Rechnungsstellung und das Inkasso der von ihnen vereinbarten Kostenbeteiligung.
3. Kann die Kostenbeteiligung nicht vereinbart werden, können sie diese auf dem zivilen Klageweg einfordern.
1. Die Zuständigkeit für die Berechnung und Geltendmachung von Leistungen, die als Kindesschutzmassnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder ein Gericht angeordnet wurden, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG).
In Abweichung von Artikel 12 schliesst die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz während der Übergangsfrist gemäss Artikel 46 KFSG direkt mit den Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern einen Leistungsvertrag gemäss Artikel 15 KFSG, wenn diese keine Trägerschaft haben.
Der Leistungsvertrag wird in der Regel für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen.
Die Festlegung der Leistungspauschale erfolgt in Abweichung von Artikel 16 bis 18 gestützt auf die jährlich anfallenden Nettobetriebskosten.
1. Während der in Artikel 50 f. KFSG vorgesehenen Übergangsfrist erheben die Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für stationäre Entlastungsaufenthalte eine Kostenbeteiligung von 30 Franken pro Nacht direkt bei den Leistungsbeziehenden.
2. Sie stellen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz die im Leistungsvertrag vereinbarten Unterbringungskosten abzüglich der Kostenbeteiligung gemäss Absatz 1 in Rechnung.
1. Folgende Erlasse werden geändert
a Verordnung vom 24. Oktober 2012 über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_2733201_2_6_c),
b Verordnung vom 19. September 2012 über die Entschädigung und den Spesenersatz für die Führung einer Beistandschaft (ESBV)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_2733202_2_7_c).
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.